
Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die LKW – und Bus – Klassen (C – CE; C1 – C1E / D – DE ;D1 – D1E) und die Qualifikation zum Berufkraftfahrer (BKrFQG) sind zunächst einmal getrennt voneinander zu betrachten
und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang.
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LKW-Führerschein...
Klasse C 
Ausbildungsfahrzeuge
Mercedes Benz ACTROS 1832 Megaspace
Mercedes Benz AXOR 1833
Mercedes Benz AXOR 1833
- Die Klasse C kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden
- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
- auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen
- der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
- der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
- befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
- eingeschlossen ist die Klasse C1
Klasse CE 
Ausbildungsfahrzeuge
Mercedes Benz ACTROS 1832 als Gliederzug
Mercedes Benz ACTROS 1844 als Sattelzugmaschine mit Auflieger
Mercedes Benz AXOR 1833 als Gliederzug mit Starrdeichsel-Tandem-Achsanhänger
Mercedes Benz ACTROS 1844 als Sattelzugmaschine mit Auflieger
Mercedes Benz AXOR 1833 als Gliederzug mit Starrdeichsel-Tandem-Achsanhänger
- Die Klasse CE kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750kg zulässige Gesamtmasse
- der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
- der Vorbesitz der Klasse C ist notwendig
- befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
- eingeschlossen sind die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz der Klasse D1 und DE bei Vorbesitz von Klasse
Klasse C1 
Ausbildungsfahrzeug
Mercedes Benz ATEGO 1024 4x4
- Die Klasse C1 kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Da die Klasse B für Pkw und LKW auf höchstens 3.500kg zulässige Gesamtmasse beschränkt wurde, schließt die Klasse C1 die Lücke zwischen 3.500kg und 7.500kg, ohne das gleich die in Ausbildung und Prüfung umfangreichere Klasse C erworben werden muss.
- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t aber nicht mehr als 7,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
- auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse
- gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen - der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
- befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
- der Vorbesitz der Klase B ist notwendig
- es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
Klasse C1E 
Ausbildungsfahrzeug
Mercedes Benz ATEGO 1024 4x4
- Die Klasse C1E kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden und beinhaltet eine relativ komplizierte Anhängerregelung, die der Anhängerregelung der Klasse B ähnelt (nähere Informationen dazu finden sie unter Anhängerbetrieb mit den Klassen C1 und C1E).
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg (darf 12.000kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)
- Der Vorbesitz der Klasse C1 ist notwendig
- befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
- eingeschlossen sind die Klassen BE und D1E (sofern der Inhaber die Klasse D1 besitzt)


